Schafft Bautzen seine Straßenausbaubeitragssatzung ab?
Bautzen / Budyšin, 1. Februar 2015. Der Stadtrat Bautzen hatte im Dezember 2014 beschlossen, die Verwaltung mit der Ausarbeitung einer Satzung zur Aufhebung der aktuell gültigen Straßenausbaubeitragssatzung beschlossen. Abgestimmt werden soll über diese Aufhebungssatzung wird jedoch erst im dritten Quartal 2015. Solange die bisherige Satzung gilt - und das wird sie aller Voraussicht nach bis Ende des Jahres 2015 - werden weiter Beitragsbescheide erlassen. Die Stadtverwaltung Bauten habe hier nach eigenen Angaben keinen Ermessensspielraum. Auch vereinbarte Stundungen oder Ratenzahlungen müssen vollständig eingehalten werden.
Abbildung: Komplexe Straßensanierung, verbunden mit der Erneuerung der Medienleitungen, macht Sinn. Wenn eine Straßenausbaubeitragssatzung besteht, müssen sich Anlieger nach deren Maßgabe an den Ausbaukosten der Straße beteiligen.
Straßenausbaubeiträge: Gültige Bescheide müssen weiterhin bezahlt werden
Kurz gesagt: Satzung ist Gesetz. Das bedeutet, dass auch bei einer Aufhebung der bestehenden Satzung, die zum Jahresanfang 2016 wirksam würde, eine Rückzahlung von Beiträgen nicht vorgesehen ist. Wer in Erwartung einer Satzungsaufhebung seinen Bescheid ignoriert und nicht zahlt, verstoße gegen geltendes Recht, so der Standpunkt der Verwaltung.
Grundstückseigentümer müssen weiter für die Sanierung ihrer Straßen Ausbaubeiträge nach der Bautzener Straßenausbaubeitragssatzung zahlen
Auch müssen zahlreiche Eigentümer von bereits sanierten, aber noch nicht abgerechneten Straßen weiterhin mit Beitragsbescheiden rechnen.
Zu den Grundstücken, für die auch bei einer Abschaffung der Satzung Beiträge zu leisten sind, zählen unter anderem all jene, deren angrenzende Straßen bis Ende 2014 gebaut wurden. Das betrifft beispielsweise die Lützow-, Schill- oder Dr.-S.-Allende-Straße. Für andere Straßen, die noch 2015 fertiggestellt werden, ist eine Beitragserhebung wahrscheinlich, etwa bei Ziegel- oder Scharnhorststraße. Wegen der langen Abrechnungszeiträume werden die Beiträge aber nach dem 1. Januar 2016 erhoben werden können. Maßgeblich ist hier, dass die Baumaßnahmen zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, als die Straßenbaubeitragssatzung noch galt.
Auch Teilmaßnahmen können beitragspflichtig sein
Mit der Vorbereitung einer Aufhebungssatzung muss die Verwaltung pflichtgemäß prüfen, welche schon fertigen Teilmaßnahmen des Straßenausbaus ggf. als Abschnitte und/oder Teilanlagen nach geltender Satzung beitragspflichtig werden könnten. Dabei werden Vorhaben geprüft, bei denen aus unterschiedlichen Gründen nur einzelne Straßenabschnitte oder Teilanlagen der Straße grundhaft ausgebaut wurden und der weitere Ausbau der Gesamtanlage erst in den nächsten Jahren vorgesehen ist.
Zum Beispiel: Wenn eine Straße bereits grundhaft ausgebaut wurde, die Erneuerung der Beleuchtung oder des Gehweges aber verschoben worden ist, besteht Beitragspflicht für die Straße, aber nicht mehr für die Beleuchtung. Die Verwaltung schätzt die Zahl davon betroffener Verkehrsanlagen auf ungefähr 10 bis 15. Zu denen müsste der Stadtrat Kostenspaltungs- bzw. Abschnittsbildungsbeschlüsse fassen. Sinnvoll ist das aus Sicht der Verwaltung zwar erst nach der Grundsatzentscheidung über die Beitragssatzung, die Vorbereitungen werden aber schon eingeleitet. Nur für Teilmaßnahmen, die erfolgen, nachdem die Satzung aufgehoben ist, müssten die Eigentümer dann keine Beiträge mehr zahlen.
Fazit
Falls die Straßenbaubeitragssatzung zum 1. Januar 2016 abgeschafft wird, entstünde für alle ab dem 1. Januar 2016 fertiggestellten Maßnahmen keine Beitragspflicht mehr - für diese Maßnahmen würde die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen entfallen.
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- Quelle: red
- Erstellt am 01.02.2015 - 07:50Uhr | Zuletzt geändert am 01.02.2015 - 08:22Uhr
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