3G auch für Stadtverwaltung Bautzen

3G auch für Stadtverwaltung BautzenBautzen / Budyšín, 23. November 2021. Die aktuelle Corona-Notfall-Verordnung, die sachsenweit gilt, bringt es mit sich: Besucher der Stadtverwaltung Bautzen müssen geimpft sein, den Genesenen-Status haben oder eine Testbestätigung, die ein negatives Ergebnis ausweist, vorzeigen – also einen Nachweis entsprechend der 3G-Regel erbringen. Diese Regelung gilt auch für den Besuch der Stadtratssitzung am 24. November 2021.

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Stadtbibliothek Bautzen bleibt offen

Die Stadtbibliothek Bautzen bleibt an allen drei Standorten geöffnet; die Fahrbücherei fährt weiterhin nach regulärem Fahrplan und auch die Kinderbibliothek freut sich auf ihre Besucher.

Wichtig:
In allen Bereichen wird für Personen ab 16 Jahren die 3G-Regel angewendet. Auch hier ist also ein entsprechende Nachweis vorzulegen und dazu ein Dokument, das die Identität bestätigt.

Arbeiten im Lesesaal ist möglich, allerdings wird darum gebeten, die Aufenthaltszeit in der Bibliothek möglichst kurz zu halten.

Für die Rückgabe von Büchern, CDs und DVDs kann auch die Medienrückgabebox im Hausflur auf der Schloßstraße 10 genutzt werden, jedoch gehören Bücher aus der Fernleihe, Spiele und Tonies nicht in diese Box, sondern müssen am Ausleihtresen abgegeben werden.

"Im Interesse Ihrer Mitmenschen halten Sie sich bitte strikt an die bekannten Hygiene-Regeln, wie korrektes Tragen eines medizinischen Mund- und Nasenschutzes und das Einhalten der Abstände", appelliert die Bautzener Stadtverwaltung in einer Mitteilung.

Der Archivverbund ist unter der 2G-Regelung geöffnet, um vorherige Anmeldung wird aber gebeten.

Was als Testnachweis gilt

Ein Testnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind.

Die einem gültigen Nachweis zugrundeliegende Testung darf maximal 24 Stunden zurückliegen und muss von einer Stelle, die dazu befugt ist, bescheinigt sein.

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  • Quelle: red | Foto: © BeierMedia.de
  • Erstellt am 23.11.2021 - 07:45Uhr | Zuletzt geändert am 23.11.2021 - 08:01Uhr
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