Richtig handeln bei Kreditkartenbetrug
Bautzen / Budyšin, 19. Dezember 2017. Von Thomas Beier. "Plastikgeld" ist auf dem Vormarsch, längst sind Kreditkarten weit verbreitet – ungefähr 34 Millionen sollen allein in Deutschland im Umlauf sein. Viele Nutzer schätzen das bequeme Bezahlen, Dank Funkchip immer öfter auch berühungslos. Zudem werden kleinere Beträge ohne Unterschrift oder PIN-Eingabe freigegeben, das ist nicht nur chic, sonden vor allem schnell und bequem. Das blendet Risiken aus, überhaupt: Was tut man im Falle eines Falles?
Abbildung oben: Wer sein Portemonnaie samst Kredit- und sonstiger Karten so transportiert, spricht Dieben eine Einladung aus.
Ein Muss: die monatliche Umsatzübersicht kontrollieren
Manche Kreditkartennutzer schätzen an ihrer Kreditkarte die separate monatliche Umsatzübersicht, andere hingegen werfen kaum einen Blick darauf – ein riskanter Fehler, gehört es doch zu den beliebten Tricks von Kreditkartenbetrügern, immer wieder mal unauffällige Beträge abzubuchen.
Überhaupt hat sich der Betrug in Bezug auf Geld seit dem Siegeszug der elektronischen Bezahlsysteme grundlegend gewandelt. Während die Gauner früher direkt das Geld stehlen mussten, stehen heute neben den Zahlkarten die Daten im Mittelpunkt des Interesses. Mit deren Hilfe kaufen die Betrüger dann fiktiv gewissermaßen bei sich selbst ein, was nur dem Kreditkartennutzer auffällt, der seine gebuchten Umsätze mit ausreichender Sorgfalt kontrolliert. Wie mit Kreditkarten betrogen wird, wie man sich schützen kann und wie es mit der Haftung im Betrugsfall aussieht, darüber wird im Web auch hier ausführlich informiert.
Schnelles Reagieren nötig
Für Verbraucher, die unklare Kreditkartenumsätze feststellen oder denen gar die Kreditkarte abhanden gekommen ist, kommt es auf unverzügliches und richtiges Handeln an. Wichtigster Punkt dabei: Der Kreditkarteninhaber ist aus der Haftung (maximal 50 Euro) für die missbräuchliche Kartenverwendung erst dann endgültig raus, wenn er Unregelmäßigkeiten zeitnah feststellt und seine Kreditkarte hat sofort sperren lassen. Dazu sollte man wissen, dass nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. Oktober 2015 (Aktenzeichen XI ZR 166/14) Ersatzkarten bei Diebstahl oder anderweitigem Verlust kostenfrei ausgestellt werden müssen.Im Grunde sind es drei Ausgangssituationen, in denen man seine Kreditkarte sofort unter der bundesweiten Notfall-Telefonnummer 116 116 (in Deutschland zum Ortstarif, beachte: die unterschiedlichen Kreditkartenorganisationen haben weitere eigene Servicenummern, nicht alle können über die bundesweite Nummer gesperrt werden) sperren lassen sollte:
- Die Kreditkarte ist nicht mehr auffindbar. Dabei ist es egal, ob sie offensichtlich gestohlen, verloren oder nur verlegt wurde: Weg ist weg und die Möglichkeit des Missbrauchs damit gegeben, vor allem bei Karten, die im Zusammenhang mit lediglich einer Unterschrift verwendet weren können.
- Es wurden unklare Kreditkartenausgaben registriert, die sich nicht nachvollziehen lassen.
- Es muss angenommen werden, dass die Kreditkartendaten in unberechtigte Hände gelangt sind – beispielsweise bei einer Online Bezahlung, nach der Betrugsverdacht aufkommt, weil die Kreditkarten-PIN abgefragt wurde, denn die PIN ist bei Online Zahlungen nicht nötig. Eines der weiteren Risiken besteht darin, dass auch seriöse Händler den Namen des Kunden, seine Kreditkartennummer und die Prüfziffer (nicht den PIN) speichern: Die Daten könnten von Hackern erbeutet werden.
- Die Rufnummer, unter der die Kreditkarte gesperrt werden kann, wobei aus dem Ausland gesonderte Rufnummern gelten können.
- Die Kreditkartennummer.
Ein denkbarer Speicherort für diese Daten ist das Handy, wobei die Kreditkartennummer – aber nicht die PIN! – in einem Passwortmanager hinterlegt werden sollte. Die Aufbewahrung der Daten in der Geldbörse hingegen empfiehlt sich nicht, denn die ist oft genug gleich gemeinsam mit der Kreditkarte verschwunden.
Tipp: Notieren Sie, wann und unter welchen Umständen die Karte weggekommen ist bzw. die Kreditkartendaten gestohlen wurden. Erstatten Sie Anzeige bei der Polizei, die Bank kann das zur Voraussetzung für die Erstattung der betrügerischen Umsätze machen.
Schadensbegrenzung
Bei unklaren Zahlungsvorgängen, mit denen ds Kreditkartenkontonelastet wird, sollte man unverzüglich Einspruch bei der Bank, die die Kreditkarte ausgegeben hat, einlegen – und zwar schriftlich. Dafür gilt eine Fist, die man den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank entnehmen kann. Nun ist die Bank am Zuge und muss gegebenenfalls ergaunerte Zahlungen erstatten.-
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- Quelle: TEB | Foto mit Brieftasche: stevepb / Steve Buissinne, Foto am Laptop: StockSnap, beide pixabay und Lizenz CC0 Public Domain
- Erstellt am 19.12.2017 - 00:31Uhr | Zuletzt geändert am 19.12.2017 - 09:58Uhr
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